Der Liefervertrag in der Industrie: Mehr als eine Bestellung
In der Industrie sind Lieferverträge allgegenwärtig – von Rohmaterialien über Maschinenbauteile bis hin zu kompletten Anlagenkomponenten. Die meisten Lieferverträge werden auf Basis von AGB des Lieferanten oder des Abnehmers geschlossen, ohne dass die Klauseln sorgfältig geprüft werden. Das ist ein Fehler: Liefervertrag-AGB können erhebliche Risiken enthalten – insbesondere bei Verzug, Gewährleistung und Haftung.
Lieferverzug: Was sind Ihre Rechte?
Wenn der Lieferant nicht zum vereinbarten Termin liefert, gerät er in Verzug. Ihre Rechte nach BGB:
- Schadensersatz wegen Verzugs: Sie können die Mehrkosten geltend machen, die durch den Verzug entstehen – z. B. Produktionsstillstand, Eilbeschaffung beim Alternativlieferanten, Konventionalstrafen gegenüber Ihren eigenen Kunden.
- Rücktritt: Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist können Sie vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Fixgeschäft: Wenn Sie bei Vertragsschluss vereinbaren, dass die Lieferung „fest" zu einem bestimmten Termin erfolgen muss (Fixgeschäft), entfällt die Notwendigkeit der Nachfristsetzung – die Lieferpflicht und Ihre Schadensersatzrechte entstehen automatisch.
Achten Sie: Viele Lieferanten-AGB schränken die Haftung für Verzugsschäden stark ein oder schließen Folgeschäden aus. Das ist AGB-rechtlich oft zulässig – und kann Sie im Ernstfall viel Geld kosten.
Gewährleistung bei Lieferverträgen
Nach BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei beweglichen Sachen 2 Jahre. Für Industrieprodukte sind längere Gewährleistungszeiten oft wünschenswert – handeln Sie das aktiv aus. Prüfen Sie außerdem:
- Wie sind Mängel zu rügen? Binnen welcher Frist?
- Hat der Lieferant das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung)?
- Wer trägt die Kosten der Mängelbeseitigung (Aus- und Einbaukosten)?
Eigentumsvorbehalt: Was bedeutet das für Sie?
Viele Lieferanten-AGB enthalten einen erweiterten Eigentumsvorbehalt: Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, bis alle bestehenden Forderungen beglichen sind – nicht nur die aus dem konkreten Liefervertrag. Das bedeutet: Wenn Sie dem Lieferanten auch aus anderen Geschäften noch etwas schulden, kann er theoretisch auf alle gelieferten Waren zugreifen – selbst wenn diese bereits in Ihrer Anlage verbaut sind.
Prüfen Sie Eigentumsvorbehaltsklauseln immer genau und klären Sie, wann das Eigentum auf Sie übergeht.
Haftungsausschlüsse in Lieferanten-AGB
Typische Haftungsbeschränkungen in Lieferanten-AGB:
- Ausschluss der Haftung für entgangenen Gewinn
- Ausschluss der Haftung für Produktionsausfälle
- Deckelung der Haftung auf den Auftragswert
Viele dieser Klauseln sind in individuell ausgehandelten Verträgen wirksam. Wenn Ihnen diese Risiken zu groß sind, verhandeln Sie alternative Haftungsregelungen – oder sichern Sie sich anderweitig ab (Versicherung, Alternativlieferantenverträge).
Fazit: Lieferverträge nicht auf die leichte Schulter nehmen
Ein ungeprüfter Liefervertrag kann im Falle von Verzug oder Mängeln zu erheblichen ungesicherten Schäden führen. IndustrieAnalyst analysiert Liefervertrags-LVs und -Bedingungen auf kritische Risikopositionen.
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